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Fischlexikon

Hessisches Fischereigesetz

Zusammenfassung erstellt von: Leonhard R.. Peter, Verband Hessischer Sportfischer e.V.


Die seit rund einem Jahr in Arbeit befindliche Änderung des hessischen Fischereirechts ist jetzt unter Dach und Fach: der Hessische Landtag hat am 25. September 2002 den einschlägigen Änderungsantrag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen CDU und FDP beschlossen.

Damit wurden sowohl das Hessische Fischereigesetz (HFischG) als auch die Landesfischereiverordnung (LFO) (neue Bezeichnung: Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische) geändert.

Das Änderungsgesetz vom 01. Oktober 2002 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl) Teil I Nr. 25/2002, Seite 614-618 mit Datum vom 09. Oktober 2002 verkündet worden und ist damit seit dem 10. Oktober 2002 in Kraft.

Nachfolgend nun eine verkürzte Übersicht über die wichtigsten Punkte der Gesetzänderung.

Beachten Sie aber unbedingt, daß selbstverständlich nur der im GVBl abgedruckte Text gültig ist!

 

A. Änderung Hessisches Fischereigesetz (HFischG)

1. Präambel:

Die Präambel wurde wie folgt ergänzt:

  • das HFischG dient der Umsetzung der EG-FFH-Richtlinie und der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
  • die Fischerei ist nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie es sich aus dem HFischG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.

2. Hegegemeinschaften (§ 24)

Einführung von Hegegemeinschaften:

  • Alle Fischereirechte einer Fließgewässerregion bilden eine Hegegemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat weitreichende Aufgaben, Befugnisse und Eigenverantwortung.
  • Die Hegegemeinschaft ist vor allem für die Erstellung und Durchführung eines abgestimmten Hegeplans zuständig und verantwortlich.
  • Die Fischereirechte werden in der Hegegemeinschaft in der Regel durch die Pächter vertreten, in Ausnahmefällen durch die Eigentümer des Fischereirechts.
  • Es wird eine Rechtsverordnung erlassen, in der das Nähere über die Hegegemeinschaften geregelt wird.

3. Gehilfenregelung (§ 25)

  • Präzisierung der sog. Gehilfenregelung

4. Jugendfischereischein (§ 26)

  • Jugendfischereischein ab 10 bis 16 Jahren ohne vorherige Fischerprüfung, aber dann Fischereiausübung nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeins ist. 

5. Fischerprüfung (§ 28)

  • Fischereischein ("normaler Fischereischein") frühestens ab 14 Jahre nur gegen Nachweis der bestandenen Fischerprüfung.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, kann auf Antrag ein Sonderfischereischein ohne Nachweis der Fischerprüfung erteilt werden . Die Fischereiausübung ist dann aber nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeins ist, zulässig.
  • Anerkennung der staatlicher oder staatlich anerkannter Fischerprüfung anderer Bundesländer.

6. Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische (§ 37)

  • Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium, die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei und den Schutz der Fische zu regeln.

7. Kormoran (44a neu)

  • Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 (8) BNatSchG (sog. Genehmigung der Vergrämungsabschüsse) ist die untere Fischereibehörde.

 

B. Änderung Landesfischereiverordnung (LFO)

1. Allgemeines

  • Bezeichnung der Verordnung wurde geändert: Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische.

2. Verbot schädigender Mittel (§ 4a neu)

  • Übernahme der einschlägigen Bestimmungen aus dem HFischG aus systematischen Gründen

3. Setzkescher (§ 4b neu)

  • Zulassung des Setzkeschers zur vorübergehenden Hälterung von Fischen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • Bedingungen: Mindestlänge: 3,50 m, Mindestdurchmesser: 0,50 m, Kescher parallel zur Wasseroberfläche auslegen und gegen Zusammenfallen sichern, maximal 1 kg Fisch pro 100 Liter Setzkeschervolumen, Setzkescher in Gewässern mit Wellenschlag verboten.

4. Besatzmaßnahmen (§ 6)

  • Neuregelung der Bestimmungen über das Aussetzen gebietsfremder Fische, Muscheln und Krebse und Definition des Begriffs "gebietsfremd".

5. Ordnungswidrigkeiten (§ 10)

  • Neuer Tatbestand: Ordnungswidrig handelt, wer Fischen in der vorgefaßten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.